Struktur

Zwei Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung; beim Handelsgewerbe entsteht kraft Gesetzes eine OHG.

Keine Option

Die GbR ist für den Billardclub keine tragfähige Rechtsform. Der Betrieb braucht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und entspricht damit den Kaufmannserfordernissen des HGB (§ 1 Abs. 2 HGB).

Eine GbR kann unter diesen Voraussetzungen gar nicht gegründet werden: Betreiben die Gesellschafter ein Handelsgewerbe, ist die Gesellschaft kraft Gesetzes eine offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB) — auch ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Registereintrag.

Maßgeblich ist deshalb die OHG, nicht die GbR.