Gesellschaft
Haftung mit Gesellschaftsvermögen
Im Überblick
GmbH und UG sind eigene Rechtsträger. Der Businesspartner kann entweder gesellschaftsrechtlich mit Stimm- und Informationsrechten oder ausschließlich wirtschaftlich über einen Beteiligungsvertrag eingebunden werden.
Die GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) ist selbst Trägerin des Unternehmens. Die UG (haftungsbeschränkt) folgt derselben Logik, wirkt aber wegen geringer Kapitaldecke schwächer.
Gläubigern haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Persönliche Risiken entstehen vor allem aus Bürgschaften und Organpflichten.
Haftung mit Gesellschaftsvermögen
Keine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsschulden
Mindeststammkapital 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG)
Ab 1 €; Rücklage aus Jahresüberschuss (§ 5a Abs. 3 GmbHG)
Die Symbole zeigen den Ablauf. Ein Klick öffnet die Details zum jeweiligen Schritt.
Schritt 1 von 4
Satzung beurkunden
Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet. Darin werden Beteiligung, Geschäftsführung, Vertretung und wichtige Zustimmungsvorbehalte festgelegt.
Schritt 2 von 4
Kapital einzahlen
Nach Eröffnung des Geschäftskontos wird das Stammkapital eingezahlt. Bei der GmbH müssen zur Anmeldung insgesamt mindestens 12.500 € verfügbar sein; bei der UG die volle Einlage.
Schritt 3 von 4
Geschäftsführung bestellen
Die Gesellschafter bestellen die Geschäftsführung. Sie übernimmt die Anmeldung und trägt ab Eintragung die organschaftliche Verantwortung für den Betrieb.
Schritt 4 von 4
Register und Behörden
Die Gesellschaft entsteht mit der Handelsregistereintragung. Anschließend folgen Gewerbeanzeige, steuerliche Erfassung und die betriebsspezifischen Erlaubnisse.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft; Ausschüttungen zusätzlich mit Kapitalertragsteuer.
Dieselbe Rechtsform-Familie — Unterschied vor allem bei Kapital, Rücklage und Außenwirkung.