Gewinnzurechnung
Der Businesspartner erhält einen gesondert festzustellenden Anteil am gewerblichen Ergebnis. Die Zurechnung kann unabhängig davon entstehen, ob der Betrag bereits ausgezahlt wurde.
Der Businesspartner wird steuerlich Mitunternehmer und am Wertzuwachs beteiligt, bleibt nach außen aber unsichtbar.
Variante B · Canvas-Schaubild
Variante A · Vertikales Schaubild
Betreiber · Inhaber & Geschäftsführung
Der Betreiber führt das Einzelunternehmen und bleibt nach außen alleiniger Inhaber.
Businesspartner · Atypisch still
Der atypisch stille Gesellschafter ist steuerlich Mitunternehmer und partizipiert auch an stillen Reserven und am Firmenwert.
Billardclub · Einzelunternehmen
Rechtlich bleibt das Einzelunternehmen beim Betreiber. Intern gelten erweiterte Mitunternehmerrechte des Partners.
Zivilrechtlich bleibt der Betreiber alleiniger Träger des Einzelunternehmens; der Businesspartner ist weiterhin stiller Innengesellschafter ohne Außenauftritt.
Vertraglich und steuerlich wird er aber Mitunternehmer: Er partizipiert an stillen Reserven und Geschäftswert und braucht dafür erweiterte Mitwirkungsrechte (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Gewinn wird gesondert und einheitlich festgestellt.
Für den Billardclub bedeutet das Wertzuwachs-Teilhabe für den Businesspartner — bei weiterhin unbeschränkter Haftung des Betreibers und spürbar mehr Vertragskomplexität.
Führt den Club
Gibt das Kapital
Stellung
Inhaber
Stellung
Atypisch stiller Gesellschafter
Kontrolle
Allein
Kontrolle
Nur Widerspruchsrecht
Haftung
Unbeschränkt
Gewinn
Gewinn plus Wertzuwachs
Vorteil
Anteil am Wertzuwachs
Er profitiert nicht nur vom laufenden Gewinn, sondern auch davon, wenn der Club selbst mehr wert wird — etwa durch Umbau und Stammkundschaft.
Vorteil
Keine Außenhaftung
Trotz Mitunternehmerstellung erscheint er in keinem Register und haftet Vermietern und Lieferanten nicht.
Vorteil
Volle Auszahlung seines Wertanteils beim Ausscheiden
Seine Abfindung bemisst sich am Verkehrswert einschließlich stiller Reserven — er bekommt tatsächlich ausgezahlt, was sein Anteil am gewachsenen Club wert ist.
Vorteil
Gewerbesteueranrechnung auch für ihn
Als Mitunternehmer rechnet er seinen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag über § 35 EStG auf seine eigene Einkommensteuer an.
Nachteil
Einlage bei Insolvenz des Betreibers meist verloren
Wird der Betreiber insolvent, ist er nur einfacher Insolvenzgläubiger; seine Einlage ist damit regelmäßig verloren (§ 236 HGB).
Nachteil
Mitspracherechte nötig
Damit die Mitunternehmerstellung steuerlich anerkannt wird, braucht er echte Kontroll- und Widerspruchsrechte — reine Passivität reicht nicht, wenn er auch am Wertzuwachs teilhaben will.
Nachteil
Bewertung im Streitfall aufwendig
Ohne klare Bewertungsklausel muss der Verkehrswert einschließlich stiller Reserven im Streitfall erst aufwendig ermittelt werden — mit Verzögerung und Unsicherheit bei seiner Auszahlung.
Nachteil
Komplexere eigene Steuererklärung
Der Gewinn wird jährlich gesondert und einheitlich festgestellt; er braucht dafür eigene steuerliche Beratung statt einer einfachen Kapitalertragsteuer-Abrechnung.
Die atypisch stille Beteiligung führt bei ausreichender Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko regelmäßig zu einer steuerlichen Mitunternehmerschaft.
Der Businesspartner erhält einen gesondert festzustellenden Anteil am gewerblichen Ergebnis. Die Zurechnung kann unabhängig davon entstehen, ob der Betrag bereits ausgezahlt wurde.
Die vereinbarte Beteiligung an stillen Reserven und Geschäftswert prägt sowohl die steuerliche Stellung als auch die wirtschaftliche Abfindung beim Ausscheiden.
Der Betrieb muss die Beteiligung in Buchführung und Feststellungserklärung abbilden. Der Businesspartner benötigt rechtzeitig die Unterlagen für seine eigene Veranlagung.
Mitwirkungsrechte und Wertbeteiligung dürfen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern müssen tatsächlich gelebt und dokumentiert werden.
Pflichten des Berliner Billardbetriebs und die Prüfpunkte, über die der Businesspartner vertraglich informiert werden sollte.
Die Symbole zeigen den Ablauf. Ein Klick öffnet die Details zum jeweiligen Schritt.
Schritt 1 von 6
Gewerbe und Verantwortliche
Der Betreiber zeigt das Gewerbe nach § 14 GewO an. Der Businesspartner prüft, wer Rechtsträger, vertretungsberechtigt und gegenüber Behörden verantwortlich ist.
Schritt 2 von 6
Gaststättenerlaubnis und Alkohol
Für den Alkoholausschank ist in Berlin vor Betriebsbeginn die gaststättenrechtliche Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamts einzuplanen. Zuverlässigkeit, Räume und Betriebskonzept werden geprüft.
Schritt 3 von 6
Lebensmittelhygiene und Belehrungen
Lebensmittelrechtliche Eigenkontrollen, Hygienedokumentation und die Belehrung nach § 43 IfSG sind für einschlägig beschäftigte Personen zu organisieren und nachweisbar aktuell zu halten.
Schritt 4 von 6
Personal und Arbeitsschutz
Arbeitsverträge, Mindestlohn, Arbeitszeit, Sozialversicherung, Unterweisungen und Arbeitsschutz bleiben Aufgaben des operativen Betriebs. Eine aktive Partnerrolle muss vertraglich und organisatorisch klar abgegrenzt sein.
Schritt 5 von 6
Standort, Nutzung und Auflagen
Baurechtliche Nutzung, Brandschutz, Lärm, Öffnungszeiten, Außenwerbung und mögliche Sondernutzungen sind standort- und konzeptabhängig zu prüfen. Der Businesspartner sollte Freigaben und laufende Auflagen als Berichtspunkt verlangen.
Schritt 6 von 6
Laufende Compliance und Nachweise
Kassenführung, Jugendschutz, Preisangaben, Versicherungen, Datenschutz und behördliche Nebenbestimmungen benötigen klare Zuständigkeiten, Fristen und einen regelmäßigen Informationsweg zum Businesspartner.
Stand: 27. Juli 2026. Maßgeblich sind insbesondere die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, die Berliner Gaststättenerlaubnis für Alkoholausschank und die Belehrung nach § 43 IfSG. Standort, Nutzung und Betriebskonzept können weitere Anforderungen auslösen. Rechts-, Steuer- und Genehmigungsberatung muss für den konkreten Betrieb individuell erfolgen.
Die Symbole zeigen den Ablauf. Ein Klick öffnet die Details zum jeweiligen Schritt.
Schritt 1 von 4
Struktur festlegen
Entscheidung für Mitunternehmerstellung mit Beteiligung an stillen Reserven statt reiner Kapitalüberlassung.
Schritt 2 von 4
Vertrag ausarbeiten
Regelung von Gewinn- und Verlustbeteiligung, Zustimmungskatalog, Informationsrechten und Abfindung.
Schritt 3 von 4
Steuerliche Anmeldung
Anzeige der Mitunternehmerschaft beim Finanzamt und Einrichtung der gesonderten Gewinnfeststellung.
Schritt 4 von 4
Bewertungsgrundlagen
Festlegung des Bewertungsverfahrens für Eintritt und Ausscheiden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wertteilhabe ohne Haftungsschirm: Die Abfindungsklausel ist hier die wichtigste Zeile des Vertrags.
Dokument
Stiller Gesellschaftsvertrag
Regelt Einlage, Gewinnanteil, Laufzeit und Auseinandersetzung — das Kernstück der Beteiligung.
Formfrei, in der Praxis zwingend schriftlichUnverzichtbar
Einlage: Höhe, Fälligkeit, keine Nachschusspflicht
Ohne diese Klausel: Ohne ausdrücklichen Ausschluss wird später darüber gestritten, ob der Businesspartner bei Liquiditätsbedarf nachlegen muss.
Unverzichtbar
Gewinnanteil: Bemessungsgrundlage, Satz, Stichtag, Fälligkeit
Ohne diese Klausel: Ein Prozentsatz allein ist wertlos. Streitig wird, was vorher abgezogen wird — Gehalt, Abschreibungen, Verlustvorträge.
§ 231 HGBUnverzichtbar
Verlustbeteiligung: ob und bis zu welcher Höhe
Ohne diese Klausel: Ohne Regelung nimmt der Stille bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust teil. Der Ausschluss ist zulässig — er muss aber vereinbart werden.
§ 231 Abs. 2 HGBEmpfohlen
Informationsrechte konkret benennen
Ohne diese Klausel: Das gesetzliche Recht auf den Jahresabschluss ist knapp. Ohne Konkretisierung streiten die Beteiligten über jede Zahl, die der Partner sehen will.
§ 233 HGBEmpfohlen
Übertragung der Beteiligung nur mit Zustimmung
Ohne diese Klausel: Sonst kann die stille Beteiligung an einen Dritten abgetreten werden und der Betreiber hat plötzlich einen fremden Kapitalgeber im Vertrag.
Empfohlen
Verschwiegenheit und Wettbewerbsverbot
Ohne diese Klausel: Der Businesspartner sieht Zahlen, Kalkulation und Lieferantenkonditionen. Ohne Klausel darf er das Wissen anderswo verwenden.
Unverzichtbar
Abfindungsklausel: Buchwert, Höchstbetrag, Raten
Ohne diese Klausel: Ohne sie schuldet der Betrieb den vollen Verkehrswert einschließlich stiller Reserven — der teuerste Einzelposten dieser Konstruktion.
Unverzichtbar
Bewertungsverfahren und Schiedsgutachter
Ohne diese Klausel: Ohne festes Verfahren wird über den Unternehmenswert jahrelang gestritten, während der Betrag ungeklärt in der Bilanz steht.
Empfohlen
Nachfolge im Todesfall
Ohne diese Klausel: Ohne Regelung rücken die Erben in die Beteiligung ein — möglicherweise mehrere Personen mit gegenläufigen Interessen.
Unverzichtbar
Gemeinsamer Zweck ausdrücklich benennen
Ohne diese Klausel: Fehlt er, ist es kein Gesellschaftsverhältnis, sondern ein Darlehen mit Gewinnanteil — mit anderen Steuer- und Insolvenzfolgen als gewollt.
Unverzichtbar
Beteiligung an stillen Reserven ausdrücklich vereinbaren
Ohne diese Klausel: Fehlt sie, ist es steuerlich eine typisch stille Gesellschaft und die gewollte Mitunternehmerstellung tritt nicht ein.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStGEmpfohlen
Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung
Ohne diese Klausel: Wer die Erklärung erstellt und wer die Kosten trägt, sollte feststehen, bevor die erste Frist läuft.