Begriff

Rechtsträger bleibt der Inhaber selbst. Der Businesspartner erhält nur über einen gesonderten Beteiligungsvertrag eine definierte Stellung im Innenverhältnis.

  • Kein eigenständiger Rechtsträger neben der Person
  • Ohne Zusatzvertrag wird der Businesspartner weder Gesellschafter noch Mitinhaber
  • Für eine stille Beteiligung nach § 230 HGB ist ein Handelsgewerbe erforderlich

Haftung

Der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Der Businesspartner wird nur durch die gewählte stille Ausgestaltung vor einer Außenhaftung abgeschirmt.

Betreiber

Haftet mit Betriebs- und Privatvermögen

Businesspartner

Keine Außenstellung; Schutz nur über den Beteiligungsvertrag

Kapital

Kein gesetzliches Mindestkapital. Für den Businesspartner kommen praktisch nur typische oder atypische stille Einlagen mit klar geregelter Vergütung, Information und Mitwirkung in Betracht.

Gründung

Die Symbole zeigen den Ablauf. Ein Klick öffnet die Details zum jeweiligen Schritt.

  1. Gewerbe anmelden

  2. Handelsregister prüfen

  3. Steuerlich erfassen

  4. Ohne Gründungsnotar starten

Steuern

Der Unternehmensträger bleibt einkommensteuerlich transparent. Die steuerliche Stellung des Businesspartners hängt deshalb vollständig davon ab, ob die Beteiligung typisch oder atypisch still ausgestaltet wird.

  • Typisch still: grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Atypisch still: regelmäßig Mitunternehmerschaft mit gewerblichen Einkünften
  • Der Träger selbst unterliegt keiner Körperschaftsteuer