Typisch stille Ausgestaltung
Der stille Gesellschafter stellt Kapital bereit und erhält einen Gewinnanteil, ohne am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt zu sein.
- Beteiligung
- Nur am laufenden Gewinn (§ 231 HGB)
- Stille Reserven
- Keine Beteiligung am Geschäftswert
- Rechte
- Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB)
- Einkünfte
- Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Steuersatz
- 26,375 % Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung